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Duisburger Portsmouthfreunde

  

                                                                                         eingetragener Verein

 

Vereinssatzung

§ 1
Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Freundschaft mit der Duisburger Partnerstadt Portsmouth zu pflegen. Er erfüllt diese Aufgabe durch Kontaktpflege mit Vereinigungen aus Portsmouth, die Durchführung von kulturellen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu nützen.

(2) Der Verein organisiert Fahrten in die Partnerstadt, um diese kennen zu lernen und sich mit Ihren Problemen vor Ort vertraut zu machen.

(3) Der Verein organisiert Aufenthalte von Gruppen und Vereinigungen aus Portsmouth in Duisburg, um diese mit Duisburg und ihren Problemen vertraut zu machen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Duisburger Portsmouthfreunde e.V.“ und hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind solche, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind solche, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(2) Ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vorstandes haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

 

 

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(4) Der Ausschluss erfolgt

- wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,

- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen diese Satzung oder gegen diese Interessen des Vereins,

- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Über Einwendungen gegen diesen Beschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Einwendungen sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6
Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlagen

(1) Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr oder Umlagen werden gemäß § 9 Ziffer 4 durch die Mitgliederversammlung festgesetzt oder geändert.

(2) Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag bis zum 01.05. des Geschäftsjahres zu entrichten.

Der Jahresbeitrag ist auch zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt oder endet.

 

§ 7
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung und der

- Vorstand

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes.

2. Die Wahl von 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Innen und Erteilung der Entlastung.

4. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und Umlagen beschließen.

5. Aufstellung des Haushaltsplanes

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Aufstellung eines Veranstaltungsplanes nach Vorschlagsvorlagen des Vorstandes.

8. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

10. Beschlussfassung über Mitgliedsanträge.

 

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die/der 1. Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende – hat den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

 

§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Kassierer/In
4. der/dem stellvertretenden Kassierer/In
5. der/dem Schriftführer/In
6. der/dem stellvertretenden Schriftführer/In
7. den 3 Beisitzern/Beisitzerinnen

Vorstandsämter sind Ehrenämter.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außerhalb von je 2 Vorstandsmitgliedern, darunter die/der 1. Vorsitzende oder ggfs. die/der 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat das Vereinsvermögen zu verwalten und die Vereinsbeschlüsse auszuführen.

(4) Die/der Kassierer/In verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen ihrer/seiner Unterschrift und der/eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die/der 1. Vorsitzende – im Falle der Verhinderung die/der 2. Vorsitzende – berufen den Vorstand ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden

(7) Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit Aufgaben betrauen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, als Ersatz ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl/Bestätigung vorzunehmen.

 

§ 12
Beschlussprotokolle

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen. Die/der Versammlungsleiter/In und Schriftführer/In unterzeichnen die Protokolle. Gleiches gilt für die Niederschrift über jede Mitgliederversammlung.

 

§ 13
Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge bzw. Vorschläge zur Änderung der Satzung sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

 

 

§ 14
Vermögen

(1) Alle Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Der Verein gewährt Zuschüsse zu Fahrten und Veranstaltungen.

 

§ 15
Vereinsauflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Auflösung wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Auflösungsbeschluss Mitglieder des Vereines gegenüber dem bisherigen Vorstand erklären, dass sie zur Weiterführung des Vereins nach den gültigen Satzungen bereit sind.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Eigentümer der Salvatorkirche, zz. Ev. Kirchengemeinde Duisburg-Innenstadt, die es ausschließlich für denkmalpflegerische Maßnahmen an der Salvatorkirche zu verwenden hat.

 

§ 16
Zustellung von Schriftstücken

Zustellungen nach § 5 Abs. 4 erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert oder die Schriftstücke einem Haushaltsangehörigen übergeben wurden.

 

§ 17
Wahlen

(1) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung ist den Mitgliedern fristgerecht zuzusenden (vergl. § 8 Absatz 1).

(2) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Fordert ein anwesendes Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung, so ist dem zu folgen.

(3) Gewählt ist, wer die Stimme der Mehrheit (einfache Mehrheit) der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Bei Stimmengleichheit hat solange ein neuer Wahlgang stattzufinden, bis einer der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

 

§ 18
Fristen

Für die Berechnung von Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187 – 193 BGB).

 

 

 

 

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